Mit diesem Gesetz setzt die OÖ Landesregierung auf mehr Sicherheit von Mensch und Tier. Es möchte damit auf einen verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden und ein funktionierendes „Mensch-Hund-Gespann“ verweisen.

Folgendes gilt ab 01. Dezember 2024 für zukünftige Hundebesitzer:

1. Einteilung in große und kleine Hunde (40/20 Regelung) 

Das Oö. Hundehaltegesetz 2024 unterscheidet Hunde nach der 40/20-Regelung in große und kleine Hunde. Ein Hund gilt als groß, wenn er ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg aufweist. Die Feststellung eines jeden Hundes erfolgt beim Tierarztbesuch.

ACHTUNG: wird keine Tierarztbestätigung vorgelegt, muss man mit seinem Hund automatisch eine Alltagstauglichkeitsprüfung (ATP) absolvieren.

Alle Hundehalter:innen, die einen großen Hund bei der Gemeinde neu anmelden, müssen neben den allgemeinen Anforderungen bei der Anmeldung zusätzlich innerhalb einer bestimmten Frist auch eine Alltagstauglichkeitsprüfung (ATP) mit ihrem Hund absolvieren. Das Ziel dieser zusätzlichen Prüfung ist es sicherzustellen, dass das Mensch-Tier-Gespann in alltäglichen Situationen gut funktioniert.

2. Erweiterte Pflichten bei speziellen Hunderassen 

Für Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, American Pit Bull Terrier und Tosa Inu und deren Kreuzungen untereinander gelten ab Inkrafttreten des Oö. HHG 2024 die Pflicht zur Ablegung einer Alltagstauglichkeitsprüfung (ATP) sowie eine Leinen- UND Maulkorbpflicht im öffentlichen Raum. Dies gilt unabhängig von der Größe und des Gewichts des Hundes.

  • Ist unklar, ob der Hund einer dieser speziellen Rassen angehört, hat die Hundehalterin oder der Hundehalter ein Sachverständigengutachten vorzulegen.
  • Diese Hunderassen dürfen ausschließlich von Personen gehalten und geführt werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, die über eine Sachkunde-Ausbildung verfügen und verlässlich im Sinne des Oö. HHG 2024 sind.
  • Ein Hund spezieller Rassen darf maximal gemeinsam mit einem zweiten Hund einer speziellen Rasse ODER mit einem großen Hund ODER einem auffälligen Hund geführt werden. Kleine, unauffällige Hunde sind von dieser Regelung nicht betroffen.
  • Halter:innen von Hunden spezieller Rassen dürfen keine rechtskräftigen Verurteilungen bzw. Bestrafungen, die noch nicht getilgt sind, aufweisen

Die Website sichermithund.at des Landes Oberösterreich zum Thema Hundehaltung und neues Hundehaltegesetz bietet umfassende und leicht verständliche Informationen zum neuen Gesetz rund um den Hund.

Ab dem 1. Juli 2026 ist in Österreich für alle neuen Hundehalter:innen eine 2-stündige Praxiseinheit mit dem eigenen Hund verpflichtend.Diese muss innerhalb von 12 Monaten nach Aufnahme der Haltung absolviert werden, wobei der Hund bei Beginn der Praxis mindestens 6 Monate alt sein muss.

Wichtige Details zur Umsetzung:

  • Voraussetzung: Der Nachweis ist erst möglich, nachdem der vorgeschaltete Sachkundekurses vor der Hundeannahme besucht wurde.

  • Durchführung: Die Praxiseinheit wird von qualifizierten Hundeschulen oder Trainer:innen angeboten, die in den Vortragenden-Listen der jeweiligen Bundesländer geführt sind.